Allgemeine
Geschäftsbedingungen (AGB)
der Firma Mathias
Harbeck Software, kurz mhsoft, für Lieferungen, Leistungen und
Softwarelizenzen
A.
Vertragliche Grundlagen
| 1. |
Geltungsbereich Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle
Vertragsbeziehungen und vorvertraglichen Verhandlungen mit unseren Kunden,
unabhängig von Art und Umfang der Leistung im Rahmen laufender und
zukünftiger Geschäftsverbindungen. |
| 2. |
Ausschließlichkeit Es gelten ausschließlich
unsere Geschäftsbedingungen: Entgegenstehende Geschäftsbedingungen
unserer Vertragspartner oder Dritter sind nur gültig, wenn wir
ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zustimmen. Wenn Sie damit nicht
einverstanden sein sollten, weisen Sie uns sofort schriftlich darauf hin.
Für diesen Fall müssen wir uns vorbehalten, unsere Angebote
zurückzuziehen, ohne dass uns gegenüber Ansprüche irgendwelcher
Art erhoben werden können. Dem formularmäßigen Hinweis auf
eigene Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit
ausdrücklich. |
| 3. |
Vertragsschluss und Schriftform Eine vertragliche
Verpflichtung gehen wir grundsätzlich nur ein, wenn Art und Umfang von
Leistung und Gegenleistung von beiden Seiten schriftlich festgelegt worden
sind. Spätere mündliche Änderungen und Ergänzungen werden
erst wirksam, wenn sie danach schriftlich bestätigt worden sind. Das
Gleiche gilt für alle Willenserklärungen, insbesondere
Beanstandungen, Mahnungen und Mängelrügen im Rahmen der
Vertragsbeziehungen. |
B.
Überlassung von Software
| 4. |
Lizenz und Umfang der Nutzung Wir übertragen in unserer Eigenschaft
als Rechtsinhaber dem Kunden das nicht weiter übertragbare und nicht
ausschließliche Recht, die im Auftrag und/oder in der Rechnung
spezifizierte Software und, sofern vorhanden, das Dokumentationsmaterial auf
unbestimmte Zeit zu nutzen. Einsatzbereich, Leistungsfähigkeit sowie alle
anderen spezifischen Programmeigenschaften bestimmen sich allein aus der dem
Programm beigefügten Dokumentation. Der Kunde erwirbt das Recht, die
Software auf so vielen (ggf. in einem lokalen Netz eingebundenen)
Arbeitsstationen einzusetzen, wie er Lizenzgebühren entrichtet hat.
Bemessungsgrundlage hierfür sind die in der zugehörigen Rechnung
aufgeführte Anzahl von Lizenzen sowie gegebenenfalls getroffene
Sondervereinbarungen (Mengenstaffeln, unbeschränkte Lizenzen etc.). Als
Arbeitsstationen im Netz gelten auch zu dem Netz gehörende
Heimarbeitsplätze, zeitweise ans Netz angeschlossene tragbare Computer
sowie Remote-Arbeitsplätze. Dienen diese lediglich als Ersatz für im
lokalen Netz eingebundene Arbeitsstationen, ist hierfür keine
zusätzliche Arbeitsplatzlizenz erforderlich. Wird die vereinbarte Zahl
überschritten, wird fehlerfreier Betrieb nicht gewährleistet. Als
Simultanbetrieb gilt auch die Benutzung der Software auf tragbaren
Computern. |
| 5. |
Eigentum und Urheberrechte Die dem Kunden überlassene Software
verbleibt einschließlich der gesamten Dokumentation unser Eigentum. Wir
bleiben Inhaber aller Urheber- und Nutzungsrechte an den dem Kunden
überlassenen Programmen einschließlich des jeweils
dazugehörenden Dokumentationsmaterials, auch wenn der Kunde sie
verändert oder mit seinen eigenen Programmen und/oder denjenigen eines
Dritten verbindet. Bei derartigen Änderungen oder Verbindungen sowie bei
der Erstellung von Kopien bringt der Kunde einen entsprechenden Urhebervermerk
an. Änderungen und Erweiterungen des Programmcodes, die auf Wunsch und
Rechnung des Kunden durchgeführt werden, gehen in unser Eigentum über
und können anderen Kunden nach Zustimmung des Kunden zur Verfügung
gestellt werden. Die Nutzungsrechte für die Programmverbesserungen werden
an die Firma abgetreten. Die Firma nimmt die Abtretung hiermit an. Eine
Änderung des Programmcodes durch den Kunden ist nur nach vorheriger
schriftlicher Zustimmung durch uns zulässig. Werden vom Kunden oder von
Dritten geänderte Programme oder andere, nicht von uns bezogene Programme
eingesetzt und dadurch die Funktion des Systems beeinträchtigt, so sind
wir für entstehende Schäden nicht haftbar. |
| 6. |
Zahlungen Für die Nutzung der Software auf unbestimmte Zeit ist der
Kunde zur Entrichtung einer einmaligen Lizenzgebühr verpflichtet. Die
Höhe der Lizenzgebühr richtet sich nach der aktuellen Preisliste bzw.
nach den gesondert getroffenen Vereinbarungen laut Auftrag oder Rechnung. Wird
nichts anderes vereinbart, so erhält der Kunde die Lieferung nach
Vorabüberweisung/Vorkasse. Kommt der Kunde mit fälligen Zahlungen
mehr als 30 Tage in Verzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe
von 5 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz p. a. zu
berechnen. |
| 7. |
Pflichten des Kunden Die überlassenen Programme sowie das
Dokumentationsmaterial dürfen weder ganz noch teilweise Dritten mit Anhalt
zu möglichem Missbrauch zugänglich gemacht werden. Der Kunde darf
unsere Kennzeichnungen, Copyrightvermerke und Eigentumsangaben an den
Programmen in keiner Form verändern. Der Kunde hat nach außen
für eine Geheimhaltung aller Programm-, Dokumentations-,
Betriebsunterlagen und programmspezifischer Kenntnisse zu sorgen. Hierzu
gehören nur jene Unterlagen, die dem Kunden in Erfüllung dieses
Vertrages zugänglich gemacht wurden, nicht jedoch Werbeschriften und deren
Inhalt. Er hat seine Mitarbeiter zu einer entsprechenden Geheimhaltung zu
verpflichten. Diese Geheimhaltungspflicht gilt auch über die Laufzeit des
Vertrages hinaus, wobei es gleichgültig ist, ob das
Vertragsverhältnis aus irgendeinem Grund vorzeitig aufgelöst worden
ist. Die Geheimhaltungspflicht erfasst darüber hinaus auch ein
Veröffentlichungsverbot nur auszugsweiser Materialien oder Zitate. Eine
Durchbrechung der Geheimhaltungspflicht ist allein mit vorheriger schriftlicher
Zustimmung durch uns zulässig. Der Kunde verpflichtet sich, uns den
durch die Verletzung obiger Bestimmungen entstandenen Schaden, bei grober
Fahrlässigkeit maximal in Höhe des Lizenzpreises, außer bei
vorsätzlichem Handeln, zu ersetzen. |
| 8. |
Kündigung Wir können den Vertrag mit sofortiger
Wirkung kündigen, wenn der Kunde mit der vereinbarten Zahlung der
Lizenzgebühr länger als zwei Monate in Verzug ist, und/oder der Kunde
- nach schriftlicher Abmahnung - weiter gegen eine Bestimmung dieser
allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstiger individualvertraglicher
Regelungen verstößt. Der Kunde ist zur Kündigung dieses
Vertrages wegen Leistungsverzugs von unserer Seite oder wegen nicht behebbarer
Mängel nur berechtigt, wenn wir unseren Verpflichtungen nicht nachgekommen
sind und wenn er uns zuvor schriftlich abgemahnt hat und eine angemessene Frist
verstrichen ist, in welcher der gerügte Vertragsverstoß nicht
beseitigt worden ist. Innerhalb einer Frist von fünf Tagen nach Beendigung
der Lizenz vernichtet der Kunde alle Programme, Kopien und dazugehörige
Materialien, einschließlich geänderter oder kombinierter Programme,
sofern diese nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften aufbewahrt werden
müssen. Der Kunde bestätigt innerhalb von 30 Tagen unaufgefordert die
Vernichtung bzw. Aufbewahrung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen schriftlich an
uns. Daneben räumt er uns das Recht auf Kontrolle der Einhaltung dieser
Bestimmung ein. |
C. Lieferung,
Gewährleistung und Haftung
| 9. |
Lieferung und Termine Liefertermine und Lieferfristen sind
grundsätzlich unverbindliche zeitliche Orientierungshilfen, es sei denn,
dass sie ausdrücklich als fixe Termine schriftlich vereinbart sind. Wir
behalten uns vor, die Spezifikationen des Lizenzproduktes z. B. an technische
Entwicklungen, Gesetzesänderungen oder künftige marktliche
Anforderungen anzupassen. Quellcodes sind nicht Bestandteil der Lieferung.
Gleiches gilt für individuelle Anpassungen oder Erweiterungen der
Software. Bei Verlust der Software, des Freischaltcodes und/oder einer ggf.
mitgelieferten gedruckten Dokumentation liefern wir gegen Entrichtung der
Selbstkosten ein Ersatzexemplar (sofern dieses noch verfügbar ist). Wir
gewährleisten den einwandfreien Lauf der Software nur auf den von uns
freigegebenen Betriebssystemen. |
| 10. |
Gewährleistung Wir übernehmen für eine Zeit von
zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Übergabe die Gewährleistung
dafür, dass die Software hinsichtlich ihrer Funktionsweise im Wesentlichen
der Beschreibung in der Dokumentation entspricht. Ist der Kunde ein Verbraucher
im Sinn des Bürgerlichen Gesetzbuches, so beträgt die
Gewährleistungsfrist zwei Jahre. Eine Haftung für eine bestimmte
Beschaffenheit besteht nur dann, wenn diese ausdrücklich und in
Schriftform vereinbart wurde. Wir weisen darauf hin, dass es nach dem Stand der
Technik nicht möglich ist, Computersoftware vollständig fehlerfrei zu
erstellen. Der Kunde wird Standardsoftware unmittelbar nach der Lieferung
untersuchen und dem Verkäufer offensichtliche Fehler schriftlich
unverzüglich mitteilen. Tritt ein Fehler in der Software auf, so ist
der Kunde verpflichtet, diesen binnen zwei Wochen schriftlich an uns zu melden.
Im Rahmen der schriftlichen Mängelrüge sind der Mangel und seine
Erscheinungsform so genau zu beschreiben, dass eine Überprüfung des
Mangels (z.B. Vorlage der Fehlermeldungen) machbar ist und der Ausschluss eines
Bedienungsfehlers (z.B. Angabe der Arbeitsschritte) möglich
ist. Erweist sich die Mängelrüge als berechtigt, setzt der Kunde
uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung. Der Kunde teilt uns mit,
welche Art der Nacherfüllung - Verbesserung der gelieferten oder Lieferung
einer neuen, mangelfreien Sache - er wünscht. Wir sind jedoch berechtigt,
die gewählte Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur mit
unverhältnismäßigen Kosten für uns durchgeführt
werden kann und wenn die andere Art der Nacherfüllung keine erhebliche
Nachteile für den Kunden mit sich bringen würde. Wir können
außerdem die Nacherfüllung insgesamt verweigern, wenn sie nur mit
unverhältnismäßigen Kosten für uns durchführbar ist.
Zur Durchführung der Nacherfüllung für denselben oder in
direktem Zusammenhang stehenden Mangel stehen uns zwei Versuche innerhalb der
vom Kunden gesetzten Frist zu. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen
Nacherfüllungsversuch kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder
die Lizenzgebühr mindern. Das Rücktritts- bzw. Minderungsrecht kann
bereits nach dem ersten erfolglosen Nacherfüllungsversuch ausgeübt
werden, wenn ein zweiter Versuch innerhalb der gesetzten Frist dem Kunden nicht
zuzumuten ist. Wenn die Nacherfüllung unter den oben ausgeführten
Voraussetzungen verweigert wurde, steht dem Kunden das Minderungs- bzw.
Rücktrittsrecht sofort zu. Der Rücktritt wegen eines unerheblichen
Mangels ist ausgeschlossen. Wir sind berechtigt, falls eine
Fehlerbeseitigung tatsächlich unmöglich oder aus wirtschaftlichen
Gründen unzumutbar ist, eine Ausweichlösung zu liefern, wenn diese zu
einer tauglichen Lösung des Problems führt. Wir übernehmen
keine Gewährleistung dafür, dass die Software speziellen
Erfordernissen des Kunden entspricht oder mit Programmen des Kunden oder der
beim Kunden vorhandenen Hardware zusammenarbeitet. Hat der Kunde uns wegen
Gewährleistung in Anspruch genommen, und stellt sich heraus, dass entweder
kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel uns nicht zur
Gewährleistung verpflichtet, so hat der Kunde, sofern er unsere
Inanspruchnahme grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat,
uns allen entstandenen Aufwand zu ersetzen. |
| 11. |
Haftungs- und Verjährungsbegrenzungen Wir haften bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei
leichter Fahrlässigkeit haften wir nur, wenn eine wesentliche
Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder
der Unmöglichkeit vorliegt. Im Fall einer Haftung aus leichter
Fahrlässigkeit wird diese Haftung auf das Fünffache der Auftragssumme
sowie auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind.
Diese Haftungsbegrenzung gilt bei Haftung aus leichter Fahrlässigkeit auch
im Fall eines anfänglichen Unvermögens auf unserer Seite. Eine
Haftung für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wegen Arglist,
für Personenschäden, Rechtsmängel, nach dem
Produkthaftungsgesetz und dem Bundesdatenschutzgesetz bleibt
unberührt. Im Falle einer Inanspruchnahme der Firma aus Haftung ist ein
Mitverschulden des Kunden angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei
unzureichenden Fehlermeldungen oder unzureichender Datensicherung.
Unzureichende Datensicherung liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde es
versäumt hat, durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende
Sicherungsmaßnahmen gegen Einwirkungen von außen, insbesondere
gegen Computerviren und sonstige Phänomene, die einzelne Daten oder einen
gesamten Datenbestand gefährden können, Vorkehrungen zu
treffen. Soweit sich nichts anderes ergibt, sind weitergehende
Ansprüche des Kunden - gleich aus welchen Rechtsgründen -
ausgeschlossen. Wir haften nicht für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg,
mittelbare Schäden und Folgeschäden und für Schäden aus
Ansprüchen Dritter. Die Haftung für Datenverlust wird auf den
typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei
regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von
Sicherungskopien eingetreten wäre. Die Verjährungsfrist für
nichtwesentliche Vertragsverletzungen wird auf zwei Jahre begrenzt. |
D.
Nebenbestimmungen
| 12. |
Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand Unsere gesamten
Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden unterliegen ausschließlich
dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Verweist dieses Recht auf
ausländische Rechtsordnungen, sind solche Verweisungen unwirksam. Die
Anwendung des UN-Kaufrechts (UNCITRAL) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Erfüllungsort ist Hamburg. Gerichtsstand für beide Teile ist Hamburg,
wir sind jedoch berechtigt, nach unserer Wahl eigene Ansprüche an den
Gerichtsstand unseres Partners geltend zu machen. Ist unser Vertragspartner
kein Vollkaufmann, gilt die gesetzliche Regelung. |
| 13. |
Lizenzbedingungen Zusätzlich gelten die individuellen
Lizenzverträge der betroffenen Software, welche dem Kunden bereits beim
Programmstart der Software präsentiert werden sowie über das
Hilfe-Menü oder einen entsprechenden Schalter im "About"-Dialog des
Programms abrufbar sind. Sofern der Kunde vor der Bestellung keine
Möglichkeit hatte, diese einzusehen, gelten diese erst mit Anerkennung
beim ersten Programmstart. Die Lizenzverträge ergänzen und erweitern
dabei diese AGB; bei sich widersprechenden Passagen gilt, sofern diese nicht
ungültig oder nicht anwendbar ist, vorrangig die entsprechende Regelung im
Lizenzvertrag. |
| 14. |
Salvatorische Klausel Sollten einzelne Klauseln dieser
Vertragsbedingungen oder daneben etwa abgeschlossener individueller
Vereinbarungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das die
Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht. Die unwirksame Klausel wird durch
eine andere ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am
nächsten kommt und ihrerseits wirksam ist. |
Stand: 18. Januar 2002 Online-Fassung erstellt: 11. März
2002 |